Diese Ermäßigungen sind festgelegt im Artikel 38 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.
Verschiedenen Hypothesen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
Begünstigtenkategorien | Einmalige Ermäßigung bei der Installation | Monatliche Ermäßigungen | ||
---|---|---|---|---|
Telefon-Festnetzanschluss | Abonnement | Kommunikation (Festnetztelefonie, Bündelangebot bei dem Betreiber des Abonnements) | Gesamte Ermäßigungen (Maximum pro Monat) | |
Personen über 65 Jahre, Behinderte, Gehörgeschädigte, Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben, militärische Kriegsblinde | 50% des normalen Tarifs | Festnetztelefonie, Internet oder Bündelangebot 40% (höchstens € 8,4) | € 3,1* | € 11,5 |
Empfänger des Eingliederungseinkommens | / | Internet : 40 % (höchstens € 8,4) |
€ 3,1 |
€ 11, 5 (wenn Internet) oder € 3,1 |
* N.B.: falls Sie das Abonnement und die Kommunikation bei zwei verschiedenen Betreibern zahlen, wird nur der Betreiber, der die Kommunikation bietet, eine Ermäßigung auf Anrufe von maximal € 11,5 gewähren.
Wenn Sie meinen, dass Sie die Bedingungen, um den Sozialtarif zu erhalten, erfüllen, können Sie einen Antrag beim Betreiber Ihrer Wahl einreichen (ohne Dokumente hinzuzufügen) via eine der erwähnten Kontaktstellen.
Falls nicht automatisch festgestellt werden kann, dass Sie die Bedingungen tatsächlich erfüllen, erhalten Sie, nach der Einreichung Ihres Antrags beim Betreiber Ihrer Wahl, ein Schreiben vom BIPT, in dem Sie aufgefordert werden, dem BIPT bestimmte Unterlagen für die administrative Bearbeitung zuzusenden.