In Europa ist festgelegt worden, was unter terroristische Inhalte fällt.
Es kann sich um Texte, Bilder, Tonaufzeichnungen oder Videos sowie um Live-Übertragungen terroristischer Straftaten handeln, mit denen die Gefahr einhergeht, dass weitere solcher Straftaten begangen werden.
Beispiele:
- eine Nachricht in einem sozialen Netzwerk, in der dazu aufgerufen wird, einen Anschlag an einem öffentlichen Ort zu verüben,
- ein Video, in dem Anschläge verherrlicht werden,
- eine Anleitung zur Herstellung von Sprengstoffen, um eine terroristische Straftat zu begehen,
- eine Nachricht, die dazu ermutigt, einer terroristischen Vereinigung beizutreten, usw.
Was fällt nicht darunter?
Inhalte, die für Bildungs-, Presse-, Forschungszwecke oder für künstlerische Zwecke sowie in öffentlichen Debatten verbreitet werden, werden nicht als terroristische Inhalte betrachtet, sofern sie den Terrorismus nicht fördern oder unterstützen.
Wie können Sie terroristische Online-Inhalte melden?
Wenn Sie terroristische Inhalte online feststellen und melden möchten, können Sie:
- eine Meldung beim Hostingdiensteanbieter selbst (z. B. einer Social-Media-Plattform oder einem Cloud-Speicherdienst) erstatten. Der Anbieter muss Ihre Meldung überprüfen und eine konkrete Antwort erteilen;
- bei den zuständigen Behörden, wie der Polizei, eine Beschwerde einreichen.
Wenn ein Hostingdiensteanbieter nach Ihrer Meldung nicht der Verpflichtung nachkommt, eine Überprüfung durchzuführen und eine konkrete Antwort zu geben, können Sie eine Beschwerde beim BIPT einreichen.
Das BIPT ist nicht dafür zuständig, terroristische Inhalte zu erkennen oder zu verfolgen.
Die Beschwerde muss sich auf die mangelnde Sorgfalt des Hostingdiensteanbieters bei der Bearbeitung dieser Beschwerde beziehen, wie z. B. das Ausbleiben einer Reaktion auf die Meldung eines terroristischen Inhalts.