Die Postsendungen werden zu Hause oder postlagernd zugestellt.

Die postlagernde Zustellung ist gebührenpflichtig, außer für Blindensendungen und damit gleichgesetzte Postsendungen.

Für die Hauszustellung ist der Anbieter des postalischen Universaldienstes verpflichtet, die Post an allen Häusern zuzustellen, sofern sie mit einem vorschriftsmäßigen Briefkasten versehen sind, der in Reichweite an der Grenze der öffentlichen Straße aufgestellt ist.

Unter den Universaldienst fallende Pakete, die nicht durch den Empfänger in Empfang genommen wurden, werden an einer Stelle in der Gemeinde des Empfängers verwahrt, die mindestens an fünf Tagen pro Woche, außer sonntags und an gesetzlichen Feiertagen, zugänglich ist. Der Empfänger wird darüber durch eine Nachricht in seinem Briefkasten informiert. Ein anderer Ort kann mit Zustimmung des Empfängers auch vom Anbieter des Universaldienstes festgelegt werden.

Für eingeschriebene Sendungen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 15 Tagen, wobei der Tag des Angebots nicht mitgerechnet wird.

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