Die Antwort ist je nach Fall unterschiedlich.

Schutz der Teilnehmer

Manchmal wollte der Gesetzgeber alle Parteien schützen, die einen Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen haben: In diesem Fall hat er den Begriff „Teilnehmer“ verwendet.. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Rufnummernmitnahme oder dem Recht, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Änderungen vorschlägt, die nicht zum Vorteil des Nutzers sind.

In anderen Fällen hat der Gesetzgeber versucht, nur die Parteien zu schützen, die sich im Vergleich zum Anbieter in einer viel schwächeren Position befinden.

Verbraucherschutz

In einigen Fällen wollte der Gesetzgeber hauptsächlich die Verbraucher schützen oder informieren. Dies sind Personen, die einen Telekommunikationsdienst zu rein privaten Zwecken anfordern oder nutzen. Das Tarifvergleichsprogramm umfasst somit auch Tarifpläne, die von den Betreibern an die Verbraucher verkauft werden.
Ein weiteres Beispiel: Das Recht, mindestens einmal im Jahr kostenlos und ohne Entschädigung den Tarifplan bei demselben Anbieter zu wechseln, gilt nur für Verbraucher.

Schutz von Verbrauchern und kleinen Selbstständigen und Unternehmen

In manchen Fällen will der Gesetzgeber neben den Verbrauchern auch die kleinen Selbstständigen und Unternehmen schützen.

Dabei kann die Anzahl der Beschäftigten in einem Unternehmen von Bedeutung sein. Beispielsweise müssen kleine Selbstständige und Unternehmen „bis neun Beschäftigte“ haben, um die für Verbraucher geltenden Kündigungsregeln in Anspruch nehmen zu können. Dasselbe gilt für den Anspruch auf die Grundform des Einzelgebührennachweises (dieser Nachweis muss unter anderem Informationen über die Laufzeit der abgeschlossenen Verträge und darüber enthalten, dass keine Kosten für die Kündigung des Vertrags anfallen).

Für einige andere Regeln und Rechte können andere Kriterien herangezogen werden. Wenn Sie ein Kleinstunternehmen (bis 9 Beschäftigte), ein kleines Unternehmen (bis 49 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt), eine Kleinstorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG oder Stiftung mit höchstens 9 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt) oder eine kleine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG, NRO oder Stiftung mit höchstens 49 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt) sind, gelten bestimmte Schutzvorschriften standardmäßig, aber Sie können bei Vertragsabschluss ausdrücklich und freiwillig zustimmen, dass Sie nicht in den Genuss dieser Vorschriften kommen. Zum Beispiel die maximale Vertragsdauer von 24 Monaten überschreiten, um im Gegenzug einen günstigeren Preis zu erhalten. Oder darauf verzichten, vor Vertragsabschluss eine Zusammenfassung des Vertrags zu erhalten.

Die Schutzmaßnahmen gelten daher nicht für große Unternehmen (wie multinationale Unternehmen, Krankenhäuser usw.), sondern für die BVBA/SPRL des örtlichen Bäckers oder Metzgers, der einen Vertrag mit zwei Telefonleitungen mit den entsprechenden Nummern abgeschlossen hat.

In anderen Fällen ist es wichtig, dass der Benutzer eines kleinen Unternehmens einen Tarifplan für Verbraucher abgeschlossen hat. So wird die BVBA/SPRL des örtlichen Bäckers oder Metzgers, der seinen privaten Tarifplan (auch) für seine Berufstätigkeit nutzt, automatisch über die Überschreitung der Grenze des Abonnementpakets informiert.

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