Die Antwort ist je nach Fall unterschiedlich.
Schutz der Teilnehmer
Der Gesetzgeber wollte manchmal alle Parteien schützen, die einen Vertrag mit einem Betreiber abgeschlossen haben: in diesem Fall hat er den Begriff „Teilnehmer“ verwendet. Dies ist zum Beispiel bei den zwingenden Angaben in einem Telekommunikationsvertrag der Fall.
In anderen Fällen hat der Gesetzgeber versucht, nur diejenigen Parteien zu schützen, die in einer viel schwächeren Position sind als der Betreiber.
Verbraucherschutz
In einigen Fällen wollte der Gesetzgeber hauptsächlich die Verbraucher schützen oder informieren. Dies sind Personen, die einen Telekommunikationsdienst zu rein privaten Zwecken anfordern oder nutzen. Das Tarifvergleichsprogramm umfasst somit auch Tarifpläne, die von den Betreibern an die Verbraucher verkauft werden.
Schutz von Verbrauchern und kleinen Selbstständigen und Unternehmen
In einigen Fällen möchte der Gesetzgeber neben den Verbrauchern auch die kleinen Selbstständigen und Unternehmen schützen.
Die Anzahl der Rufnummern ist oft von Bedeutung. Um beispielsweise von der Begrenzung der Kündigungsentschädigung nach sechs Monaten zu profitieren, muss der Teilnehmer „maximal 5 Rufnummern“ haben.
Die Schutzmaßnahmen gelten daher nicht für große Unternehmen (wie multinationale Unternehmen, Krankenhäuser usw.), sondern für die BVBA/SPRL des örtlichen Bäckers oder Metzgers, der einen Vertrag mit zwei Telefonleitungen mit den entsprechenden Nummern abgeschlossen hat.
Diese Unterscheidung zwischen kleinen Selbständigen und Unternehmen und großen Unternehmen gilt auch für Internetverträge (obwohl der Teilnehmer auf dieser Ebene keine Telefonnummer(n) erhält).
In anderen Fällen ist es wichtig, dass der Benutzer eines kleinen Unternehmens einen Tarifplan für Verbraucher abgeschlossen hat. So kann z.B. die BVBA/SPRL des örtlichen Bäckers oder Metzgers, der seinen privaten Tarifplan (auch) für seine Aktivität nutzt, das Easy Switch-Verfahren verwenden, um ihr Bündelangebot oder ihren Festnetzdienst zu ändern.