Manche Anbieter lancieren Angebote, die Applikationen umfassen, die nicht vom Datenvolumen abgezogen werden.
Diese Praxis, die oft „Zero-Rating“ genannt wird, ist an und für sich nicht verboten.
Sie bildet kein Problem, wenn:
- Der Anbieter dafür sorgt, dass der Verkehr, der mit den „Zero-Rating“-Applikationen verbunden ist und jener, der sich auf die sonstigen Applikationen bezieht, auf gleiche Weise behandelt wird;
- Er zudem genügend Volumen bietet, so dass der Kunde die Applikationen, wofür das „Zero-Rating“ nicht gilt, benutzen kann.
Das BIPT gibt auf diese Angebote genau Acht, um bei Schwierigkeiten einschreiten zu können.