• FAQ

    Ab dem Inkrafttreten des Brexits, d. h. dem 1. Januar 2021, gelten die europäischen Roaming-Regeln nicht mehr für das Vereinigte Königreich.

    Großkundendienste

    Roaming-Diensteanbieter für Roamingkunden (im Folgenden „Roaminganbieter“), die in der EU tätig sind:

    • genießen bei der Beantragung des Großkundenroamingzugangs nicht länger von der Verpflichtung der im Vereinigten Königreich tätigen Mobilfunknetzbetreiber, allen zumutbaren Anträgen auf Großkundenroamingzugang nachzukommen (Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012);
    • genießen nicht länger von den EU-Vorschriften über die maximalen Großkunden-Roamingentgelte, die Betreiber eines im Vereinigten Königreich tätigen besuchten Netzes für die Erbringung von Großkundenroamingdienste in der EU abrechnen können (Artikel 7, 9 und 12) der Verordnung (EU) Nr. 531/2012). Bei einem Brexit ohne Vereinbarung müssen die Kunden über die neuen Roamingentgelte, die im Vereinigten Königreich oder von einem europäischen Land nach dem Vereinigten Königreich gelten, informiert werden.

     
    Endkundendienste

    • Die Betreiber werden nicht mehr verpflichtet sein, die in den europäischen Verordnungen vorgesehenen Regeln für Endkundendienste auf Roamingkunden anzuwenden, die im Vereinigten Königreich roamen. Da diese Regeln auf die Einführung von „Roam like at Home“-Tarifen abzielen, können die Betreiber, wenn sie es wünschen, für Roamingkunden in Großbritannien höhere Tarife anwenden als für Inlandskunden.
    • Betreiber, die beschließen, keine „Roam like at Home“-Tarife mehr anzuwenden, müssen ihre Kunden einen Monat im Voraus über die neuen Roamingentgelte informieren, die im Vereinigten Königreich oder von einem europäischen Land nach dem Vereinigten Königreich gelten.

  • FAQ

    Ab dem 1. Januar 2021 werden die derzeitigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich enden, unabhängig davon, ob ein Abkommen über eine Partnerschaft abgeschlossen wurde oder nicht.

    Das Vereinigte Königreich wird ab dem 1. Januar 2021 für Zollzwecke als Drittland behandelt.

    Dies bedeutet, dass Verzollungskosten erhoben werden. Wer diese Kosten trägt, hängt von der Vereinbarung zwischen Absender und Empfänger ab.

    Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen, sich an das „Brexit Call Center“ der Allgemeinen Zoll- und Verbrauchsverwaltung zu wenden. Dieser Dienst ist montags bis freitags von 9.00 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 02 575 55 55 verfügbar.

  • FAQ

    Ab dem 1. Januar 2021 werden die derzeitigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich enden, unabhängig davon, ob ein Abkommen über eine Partnerschaft abgeschlossen wurde oder nicht.

    Es ist möglich, dass die Versandzeit verlängert wird, da zusätzliche Zollformalitäten erfüllt werden müssen.

    Die meisten Marktteilnehmer verfügen jedoch über ein elektronisches Verfahren für diese Zollformalitäten und die möglichen Auswirkungen auf die Versandzeit sollten daher begrenzt bleiben. 

    Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen, sich an das „Brexit Call Center“ der Allgemeinen Zoll- und Verbrauchsverwaltung zu wenden. Dieser Dienst ist montags bis freitags von 9.00 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 02 575 55 55 verfügbar.

  • FAQ

    Ab dem 1. Januar 2021 werden die derzeitigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich enden, unabhängig davon, ob ein Abkommen über eine Partnerschaft abgeschlossen wurde oder nicht.

    Das Vereinigte Königreich wird ab dem 1. Januar 2021 für Zollzwecke als Drittland behandelt.

    Pakete nach und aus dem Vereinigten Königreich werden das gleiche Verfahren wie für Drittländer (Nicht-EU-Länder), wie Kanada oder die Vereinigten Staaten, befolgen. Dies bedeutet, dass diese Pakete von einem Zollformular begleitet werden müssen. Dieses Formular ist erforderlich, um die Zollformalitäten zu erledigen.

    Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen, sich an das „Brexit Call Center“ der Allgemeinen Zoll- und Verbrauchsverwaltung zu wenden. Dieser Dienst ist montags bis freitags von 9.00 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 02 575 55 55 verfügbar.
     

  • FAQ

    Ab dem Inkrafttreten des Brexits, d. h. dem 1. Januar 2021, gelten die europäischen Roaming-Regeln nicht mehr für das Vereinigte Königreich.

    Dies bedeutet, dass die Verbraucherpreise beim Anrufen, Senden von SMS oder Surfen aus dem Vereinigten Königreich (in ein EU-Land) viel höher sein können als derzeit, da die Betreiber erneut zusätzliche Roaming-Gebühren erheben können.

  • FAQ

    Diese Ermäßigungen sind festgelegt im Artikel 38 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

    Verschiedenen Hypothesen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

    Begünstigtenkategorien Einmalige Ermäßigung bei der Installation Monatliche Ermäßigungen
      Telefon-Festnetzanschluss Abonnement Kommunikation (Festnetztelefonie, Bündelangebot bei dem Betreiber des Abonnements) Gesamte Ermäßigungen (Maximum pro Monat)
    Personen über 65 Jahre, Behinderte, Gehörgeschädigte, Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben, militärische Kriegsblinde 50% des normalen Tarifs Festnetztelefonie, Internet oder Bündelangebot 40% (höchstens € 8,4) € 3,1* € 11,5
    Empfänger des Eingliederungseinkommens  / Internet : 40 %
    (höchstens € 8,4)
    € 3,1

    € 11, 5 (wenn Internet)

    oder € 3,1

    * N.B.: falls Sie das Abonnement und die Kommunikation bei zwei verschiedenen Betreibern zahlen, wird nur der Betreiber, der die Kommunikation bietet, eine Ermäßigung auf Anrufe von maximal € 11,5 gewähren.

    Wenn Sie meinen, dass Sie die Bedingungen, um den Sozialtarif zu erhalten, erfüllen, können Sie einen Antrag beim Betreiber Ihrer Wahl einreichen (ohne Dokumente hinzuzufügen) via eine der erwähnten Kontaktstellen.

    Falls nicht automatisch festgestellt werden kann, dass Sie die Bedingungen tatsächlich erfüllen, erhalten Sie, nach der Einreichung Ihres Antrags beim Betreiber Ihrer Wahl, ein Schreiben vom BIPT, in dem Sie aufgefordert werden, dem BIPT bestimmte Unterlagen für die administrative Bearbeitung zuzusenden.

  • FAQ

    Nein, ein PLB ist mit einer Person und nicht mit einem Schiff verbunden,

    ABER Sie müssen Ihren PLB auf der Website https://www.406registration.com/ zwingend registrieren.

  • FAQ

    Ein Formular steht zu Ihrer Verfügung. Bitte folgen Sie den Anweisungen, einschließlich der Anforderung von Dokumenten, die für die Bearbeitung erforderlich sind.

    Die Genehmigung ist kostenlos.

    Vollständige Anträge werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

    Es ist sinnlos, uns zu kontaktieren; wenn Ihr Dossier nicht vollständig ist, werden wir Sie auffordern, uns die fehlenden Elemente zu übermitteln. Sobald Ihr Dossier bearbeitet wurde, erhalten Sie die Genehmigung per Postsendung.

    Auch Bodenstationen müssen von einer Genehmigung erfasst werden.

  • FAQ

    Wir erteilen keine ICAO-Codes (ICAO - International Civil Aviation Organization): diese Codes sind die geografischen Klassifizierungscodes mit vier Buchstaben, die jedem Flughafen weltweit zugewiesen sind.

    International Civil Aviation Organization codes

  • FAQ

    Zuerst noch dies

    Sie können sich entscheiden, die Handy-Rufnummer gleich mitzunehmen oder dies an einem Tag, der mit dem Neuanbieter verabredet wird, zu tun. 

    Ein Datum verabreden kann wichtig sein, wenn noch eine Vertragsfrist läuft oder ein Gerät noch ratenweise gezahlt werden muss. Ohne verabredetes Datum für die Umschaltung, riskieren Sie, Ihrem Altanbieter noch eine Kündigungsentschädigung zahlen zu müssen.

    Einen Werktag 

    Nach dem Besuch im Laden oder auf der Website Ihres Neuanbieters oder vor dem verabredeten Datum der Rufnummermitnahme überprüft der Neuanbieter zusammen mit dem Altanbieter, ob für die Rufnummermitnahme technisch alles in Ordnung ist. 

    Nach der technischen Validierung dauert die Rufnummermitnahme höchstens einen Werktag. 

    Was geschieht bei einer Verzögerung? 

    Wenn diese Leistung im Vergleich zum verabredeten Datum um mehr als einen Werktag länger dauert, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von 3 Euro pro Tag Verspätung. Manchmal kann der Betrag sich auch auf 5 Euro pro Tag Verspätung belaufen.

    Beantragen Sie diese Entschädigung immer bei Ihrem Neuanbieter. Auch wenn Sie wissen oder meinen, dass der Altanbieter daran schuld ist. 

    Machen Sie das innerhalb von 6 Monaten nach der Rufnummermitnahme.

    Im Falle einer Prepaidkarte kann die Entschädigung in Form eines zusätzlichen Kartenguthabens gewährt werden.

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