Der Universaldienst im Telekommunikationsbereich umfasst ein festgelegtes Mindestangebot an Diensten für alle Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis.  

Der Universaldienst besteht aus zwei Komponenten:  

  • Die geografische Komponente; 
  • Die soziale Komponente. 

Das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEK“) und sein Anhang (im Folgenden „GEK-Anhang“) sehen Bestimmungen für den Universaldienst vor. Eine kurze Zusammenfassung dieser Bestimmungen ist unten verfügbar. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die einschlägigen Gesetzesartikel. 

Das BIPT erstellt jedes Jahr einen Überwachungsbericht über den Universaldienst.

Die Berichte sind hier verfügbar:

Dokumente

Die geografische Komponente 

Art. 70 GEK, Art. 3 bis 21 und Art. 41 des GEK-Anhangs 

Die feste geografische Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung eines Zugangs zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort.

Diese Dienste werden zu erschwinglichen Preisen im ganzen Land für jeden Verbraucher bereitgestellt, der dies beantragt, unabhängig von seinem geografischen Standort.

Derzeit wurde noch kein Anbieter der geografischen Komponente des Universaldienstes benannt.

Die soziale Komponente 

Art. 74 GEK, Art. 22 des GEK-Anhangs 

Die soziale Komponente des Universaldienstes besteht in der Gewährung von Tarifermäßigungen für Festnetztelefonie und/oder festes Internet: 

  • Eine Ermäßigung von 50% auf die Telefonanschlussentgelte; 
  • Eine Ermäßigung von 40 % auf das Abonnement für Festnetztelefonie oder festes Internet (max. 8,4 Euro); 
  • Eine Ermäßigung von 3,1 EUR auf die Anrufgebühren;  
  • Eine Ausnahme gilt für Personen, die das Eingliederungseinkommen empfangen: Sie erhalten eine Ermäßigung auf die Gesprächskosten und eine Ermäßigung auf das Abonnement, sofern sich diese auf das feste Internet und nicht auf die Festnetztelefonie bezieht. 

Folgende Personen können dem Sozialtarif erhalten: 

  • Personen über 65 Jahre, die bestimmte Bedingungen in Bezug auf Einkommen und Familienstand erfüllen; 
  • Volljährige Personen mit einer Behinderung von mindestens 66 %, die bestimmte Bedingungen in Bezug auf Einkommen und Familienstand erfüllen; 
  • Personen, die das nach dem Gesetz vom 26. Mai 2002 gewährten Eingliederungseinkommen empfangen; 
  • Personen die an einem Hörverlust von mindestens 70 dB am besten Ohr leiden; 
  • Personen, die einer Laryngektomie unterzogen wurden; 
  • Militärische Kriegsblinde. 

Der Sozialtarif muss von jedem Anbieter angeboten werden, der einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst anbietet, dessen Umsatz für öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste mehr als fünfzig Millionen Euro beträgt, oder von jedem anderen Anbieter, der dem Institut seine Absicht erklärt hat, die soziale Komponente des Universaldienstes bereitzustellen. 

Verfahren zur Beantragung eines Sozialtarifs 

  • Der Kunde übermittelt den Antrag auf einen Sozialtarif an seinen Anbieter. 
  • Der Anbieter gibt den Antrag in der STTS-App ein.  
    • Ein Dossier mit dem Status „Wartende auf Aktivierung“ bedeutet, dass die Konsultation der Datenbanken der zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu dem Schluss geführt hat, dass der Kunde berechtigt ist, den Sozialtarif zu erhalten. 
    • Ein Dossier mit dem Status „Vorläufige Verweigerung“ bedeutet, dass durch die Konsultation der Datenbanken der zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit nicht alle Bedingungen überprüft werden konnten und, dass das BIPT diese Überprüfungen manuell durchführen wird. Der Kunde wird per Post aufgefordert, dem BIPT die zum Nachweis seines Rechts erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird per Post über den Beschluss des BIPT informiert. 
  • Der Anbieter wird über die STTS-App über den Beschluss des BIPT informiert. 
  • Wenn der Kunde berechtigt ist, den Sozialtarif zu erhalten, vervollständigt der Anbieter die Daten in der STTS-App und passt er die Rechnung nach dem Datum des positiven Beschlusses an. 

Bei Übertragung des Sozialtarifs 

Wenn ein Kunde seinen Sozialtarif auf einen anderen Anbieter übertragen möchte, obliegt es dem neuen Anbieter, den Übertragungsantrag in der STTS-App einzugeben. 

Bei Schwierigkeiten mit der STTS-App kann sich der Anbieter an das BIPT wenden, um eine Lösung zu finden.

Dokumente

  • Die Erschwinglichkeit der Festnetztelekomdienste im Rahmen der Leistung des Universaldiensts
  • Gutachten vom 9. September 2020 über den Gesetzesvorschlag Nr. 0642/001 vom 17 Oktober 2019 zur Reform der Sozialtarife für die elektronische Kommunikation 
  • Mitteilung vom 4. November 2014 über die Kontrolle der Bereitstellung von Informationen durch die Betreiber an Menschen mit Behinderungen
  • Beschluss vom 28. März 2013 über die Veröffentlichung durch die Betreiber der Informationen über Produkte und Dienste, die für behinderte Benutzer bestimmt sind
  • Konsultation über den Beschlussentwurf über die Veröffentlichung durch die Betreiber von Information zu den Produkten und Diensten für behinderte Benutzer
  • Beschluss vom 21. Oktober 2011 über die Methode zur Teilung der Kosten für die Datenbank des sozialen Elements des Telekommunikationsuniversaldienstes, sowie über die spezifischen Berechnungselemente
  • Beschluss vom 22. April 2009 über die Methode zur Teilung der Kosten für die Datenbank des sozialen Elements des Telekommunikationsuniversaldienstes, sowie über die spezifischen Berechnungselemente für
  • Beschluss vom 20. Juni 2007 in seiner Eigenschaft des Verwalters des Fonds des Universaldienstes in Bezug auf Sozialtarife, zur Aufhebung des Beschlusses vom 30. Oktober 2006

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