Alle Postdienstanbieter, unabhängig ob sie Ihre Dienstleistungen im Rahmen des Universaldienstes anbieten oder nicht und ob sie der Genehmigungspflicht unterliegen, müssen einige Mindestverpflichtungen einhalten: 

  • die Grundanforderungen, d.h. die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die dem Staat veranlassen können, für die Erbringung von Postdiensten Bedingungen vorzuschreiben, zum Beispiel die Vertraulichkeit der Briefsendungen, die Sicherheit des Netzbetriebs, die Beachtung von Beschäftigungsbedingungen und Systemen der sozialen Sicherheit, usw.;
  • Intern ein einfaches, transparentes und kostengünstiges Verfahren für die gleiche und zügige Behandlung von Beschwerden von Endnutzern entwickeln;
  • die Nutzer von Postdienstleistungen auf ihrer Website und in allen ihren Handelsverträgen über das Verfahren zur Einführung und Bearbeitung von Beschwerden, die an ihre Dienste gerichtet sind, und über die Möglichkeit, sich an den Ombudsdienst zu wenden, zu informieren. Im Hinblick auf die effiziente Bearbeitung der dem Ombudsdienst für den Postsektor unterbreiteten Streitsachen schließen die Dienstanbieter nach mindestens 12 zulässigen Beschwerden während des Jahres mit dem Ombudsdienst ein Protokoll ab, in dem die Modalitäten der Bearbeitung von Beschwerden bestimmt sind;
  • informieren alle Mitarbeiter, insbesondere die Mitarbeiter kommerzieller Dienste, der Kundendienste und Informationsdienste, über die Rechtsbehelfe der Benutzer beim Dienstanbieter selbst und beim Ombudsdienst;
  • auf Anfrage des Benutzers die Kontaktdaten des Ombudsdienstes zur Verfügung stellen;
  • Erkennbarmachung für die Bevölkerung der Personen, die adressierte Sendungen verteilen, und Anbringung eines Erkennungszeichens auf den Postsendungen (außer Zeitungen), anhand dessen der Anbieter des betreffenden Dienstes identifiziert werden kann;
  • das Verbot, wissentlich Sendungen zu befördern oder zu verteilen, die an der Außenseite mit Angaben versehen sind, die überdeutlich sittenwidrig sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen;
  • die durch den König in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegte Bedingungen erhalten, unter anderem über:
    • die Verarbeitung und die Zustellung von Postsendungen;
    • die nicht zustellbaren Sendungen und die unanbringlichen Sendungen;
    • die Verwendung und den Verkauf von Briefmarken und anderen Titeln, die das Recht auf die Erbringung eines Postdienstes verkörpern; und
    • Sendungen, die für den Posttransport verboten sind.

Außerdem empfiehlt es sich, Bezug zu nehmen auf die spezifischen Vorschriften über die Sendungen und die Stoffe welche nicht im Rahmen eines Postdienstes gefördert werden dürfen. Folgende Sendungen und Güter sind nicht für den Postdienst zugelassen:

  • die Sendungen die in den Anwendungsbereich des Strafgesetzbuches oder von strafrechtlichen Bestimmungen fallen;
  • die Gegenstände die, durch Ihre Art oder Verpackung, für die Menschen gefährlich können sein oder die Sachen verschmutzen oder beschädigen können;
  • die Waffen, auch Dolche, Messer-Dolche und Kopfverbrecher.

Folgende Gegenstände können in die Postsendungen nicht eingefügt werden:

  • Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
  • explosive, brennbare oder radioaktive Stoffe und andere gefährliche Stoffe. Einige dieser Stoffe dürfen jedoch befördert werden wenn der Förderer über eine besondere Lizenz der Föderalen Agentur für Nuklearkontrolle verfügt. Einige Vorschriften fallen auch in die Zuständigkeit des FÖD Mobilität.

Ausnahmsweise werden die folgenden Tiere auch in den Postsendungen, außer Postsendungen mit Wertangabe, zugelassen:

  • die in den Dosen enthaltenen Bienen, Blutegel und Seidenraupen die so angeordnet sind um mögliche Gefahren zu vermeiden;
  • die Sendung von Parasiten, Insekten und andere Arten zwischen offiziell anerkannten Einrichtungen unterliegt spezifischen Vorschriften.

Die Postdienstanbieter sind verantwortlich für die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch ihre Unterauftragnehmer und die in ihrem Namen handelnden Personen.

Die Kontaktdaten der berechtigten Person um den Postdienstanbieter in seiner Beziehungen mit dem Ombudsdienst für den Postsektor zu vertreten werden dem BIPT und dem Ombudsdienst mitgeteilt.

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