• Beschlussentwurf des Rates des BIPT vom 24. Juni 2014 über die Neutralisierung bestimmter Fehlermeldungen auf Zugangslinien gemäß Artikel 7 § 2 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Der vorliegende Beschlussentwurf ist Teil der Durchführung des Artikels 7 § 2 Absatz 4 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (nachfolgend "GEK"). Die Absicht des vorliegenden Beschlussentwurfs ist doppelt: das Festlegen der Fälle, wo die Dauer der Beseitigung der Störung auf der Zugangslinie bei der Aufsicht über die in Artikel 7 § 2 der GEK-Anlage erwähnten Qualitätsanforderungen nicht berücksichtigt wird, weil es sich um Fälle handelt, worüber der Anbieter keine Kontrolle hat und die nicht einem Fehler von ihm zugeschrieben werden können; das Festlegen der Modalitäten für die Kommunikation und Billigung der vom Universaldienstanbieter angeführten Ursachen zur Rechtfertigung der Nicht-Einhaltung seiner Verpflichtungen. Antwortfrist bis den 29. Juli 2014.
  • Arbeitsplan 2014 (Endfassung)

    Veröffentlichungen › Arbeitsplan -
    Ziel des Arbeitsplans ist die Umsetzung des Strategieplans.
  • Wirtschaftslage des elektronischen Kommunikationssektors 2013

    Veröffentlichungen › Statistiken -
    Wirtschaftslage des elektronischen Kommunikationssektors 2013
  • Kandidaturaufruf und Formular für die Einreichung der Kandidaturen

    Veröffentlichungen › Sonstiges -
    Zuteilung von in den 900-MHz- und 1800-MHz-Bändern verfügbaren Nutzungsrechtenr – Kandidaturaufruf und Formular für die Einreichung der Kandidaturen - Anweisungen an die Bewerber über das Formular für die Einreichung der Kandidaturen.
  • Microsoft Word-Fassung des Formulars für die Einreichung der Kandidaturen

    Veröffentlichungen › Formular -
    Zuteilung von in den 900-MHz- und 1800-MHz-Bändern verfügbaren Nutzungsrechtenr – Microsoft Word-Fassung des Formulars für die Einreichung der Kandidaturen
  • Beschluss des Rates des BIPT über die Luftschnittstellen B10-05, B10-06, B10-08 und E27-01

    Veröffentlichungen › Beschluss -
    Luftschnittstellen B10-05, B10-06, B10-08 und E27-01.
  • Beschlussentwurf über die Rückgabe der 3G-Genehmigung von Telenet Tecteo BidCo

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Die Antwortfrist läuft bis zum 11. Juli 2014 einschließlich. Der Ansprechpartner ist Michaël Vandroogenbroek (02 226 88 11). Die Antwortadresse ist consult02@bipt.be. Die Antworten sind nur über E-Mail an die erwähnte Adresse einzusenden. Der Betreff des E-Mails enthält wenigstens den Verweis “Consult-2014-F2”.
  • Zuteilung von in den 900-MHz- und 1800-MHz-Bändern verfügbaren Nutzungsrechten: Informationsmemorandum

    Veröffentlichungen › Sonstiges -
    Dieses Memorandum bietet einzelne Informationen für Bewerber, die sich am Verfahren für die Zuteilung von in den 900-MHz- und 1800-MHz-Bändern verfügbaren Nutzungsrechten beteiligen möchten. Es dient nur zu Informationszwecken. Die bestehende Regulierung ist bindend und hat Vorrang vor dem Memorandum.
  • Förderung der mobilen Breitbandpenetration in Belgien

    Veröffentlichungen › Sonstiges -
    Das BIPT ließ in dieser Studie untersuchen, wie die mobile Breitbandpenetration in Belgien gefördert werden kann. Diese Studie baut weiter auf eine frühere Studie aus 2010 über mobile Datennutzung in Belgien. Wegen des zunehmenden Wettbewerbs und Preissenkungen hat sich die Marktlage inzwischen stark geändert. Bestimmte Fragen bleiben in diesem Kontext sehr aktuell: Wie positioniert sich die belgische Breitbandpenetration jetzt in Europa? Welche Faktoren können die heutige Positionierung erklären? Welche schwierige Probleme bleiben weiter ungelöst? Und vor allem: welche Empfehlungen und Aktionspunkte können hieraus abgeleitet werden?
  • Konsultation des Rates des BIPT vom 27. Mai 2014 mit Bezug auf den Beschlussentwurf des BIPT über die Problematik der Identifizierung des Postdiensteanbieters, der die Sendung behandelt hat

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Das Postgesetz (Artikel 148bis § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991) erlegt den Postdiensteanbietern auf, die Personen, die mit der Zustellung von Postsendungen beauftragt sind, für die Bevölkerung identifizierbar zu machen, und dafür zu sorgen, dass mit Ausnahme von Zeitungen, die Postsendungen mit einem Erkennungszeichen versehen sind, womit der Diensteanbieter, der die Sendung behandelt hat, bestimmt werden kann. Nach dieser Gesetzesvorschrift soll also jeder Postdiensteanbieter, der sich am Postbeförderungsverfahren beteiligt, auf die Post ein Erkennungszeichen anbringen, womit er identifiziert werden kann. Diese Markierungsverpflichtung kann jedoch die Betriebsabläufe komplizieren und deshalb zu zusätzlichen Kosten führen. Das BIPT möchte das Gutachten der verschiedenen Beteiligten (Betreibern, Verbraucherorganisationen, usw.), die mit dieser Angelegenheit der Markierung zu tun haben, einholen Die Antworten auf diese Konsultation sind innerhalb von vier Wochen nach dieser Veröffentlichung, d.h. spätestens bis Mittwoch, den 2. Juli 2014, einzusenden.
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