Das Postgesetz (Artikel 148bis § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991) erlegt den Postdiensteanbietern auf, die Personen, die mit der Zustellung von Postsendungen beauftragt sind, für die Bevölkerung identifizierbar zu machen, und dafür zu sorgen, dass mit Ausnahme von Zeitungen, die Postsendungen mit einem Erkennungszeichen versehen sind, womit der Diensteanbieter, der die Sendung behandelt hat, bestimmt werden kann.

Nach dieser Gesetzesvorschrift soll also jeder Postdiensteanbieter, der sich am Postbeförderungsverfahren beteiligt, auf die Post ein Erkennungszeichen anbringen, womit er identifiziert werden kann. Diese Markierungsverpflichtung kann jedoch die Betriebsabläufe komplizieren und deshalb zu zusätzlichen Kosten führen.

Das BIPT möchte das Gutachten der verschiedenen Beteiligten (Betreibern, Verbraucherorganisationen, usw.), die mit dieser Angelegenheit der Markierung zu tun haben, einholen

Die Antworten auf diese Konsultation sind innerhalb von vier Wochen nach dieser Veröffentlichung, d.h. spätestens bis Mittwoch, den 2. Juli 2014, einzusenden.

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