Die Datenverordnung, die am 11. Januar 2024 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass die Mehrheit der Verpflichtungen ab dem 12. September 2025 gelten werden.
Manchen galten schon ab dem Tag ihres in Inkrafttretens und anderen wurden auf 2026, sogar 2027 verschoben.

Diese Anwendungsschritte werden unten vorgestellt.

11. Januar 2024 > 12. Januar 2027
  •  Reduzierung und Begrenzung der mit dem Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten verbundenen Entgelte (die Entgelte übersteigen nicht die Kosten für den betreffenden Wechsel).
   
12. September 2025
  • Anwendung der meisten Verpflichtungen des Data Act.
  • Kapitel III (Pflichten für Dateninhaber in Situationen von Weitergabe zwischen Unternehmen) gilt für die Verpflichtungen zur Datenbereitstellung im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen nationalen Recht, die nach diesem Datum in Kraft treten.
  • Kapitel IV (missbräuchliche Klauseln) gilt für alle Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden.
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12. September 2026
  • Verpflichtung zur direkten Zugänglichkeit der Daten, standardmäßig und kostenlos für den Nutzer (Artikel 3 § 1) gilt für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden. 
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12. Januar 2027
  • Vollständiges Verschwinden der mit dem Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten verbundenen Entgelte.
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12. September 2027
  • Kapitel IV (Missbräuchliche Klauseln) gilt für Verträge, die vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, unter folgenden Bedingungen:
    • unbefristete Verträge; oder
    • Verträge, bei denen die Geltungsdauer frühestens 10 Jahre nach dem 11. Januar 2024 endet.

 

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