• Mitteilung über das vorbehaltene Spektrum, die Spectrum Caps und die Deckungsverpflichtungen für die Multiband-Auktion

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    In dieser Mitteilung finden Sie einen Überblick über den Regulierungsvorschlag, betreffend einerseits das reservierte Spektrum und den Spectrum Cap (maximale Frequenzmenge pro Betreiber) und andererseits die Abdeckungsverpflichtungen für die bestehenden Betreiber und einen möglichen neuen Betreiber.
  • Jahresbericht über die Überwachung der Netzneutralität in Belgien_2017-2018

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    Das BIPT veröffentlicht sein zweites Jahresbericht über die Überwachung der Netzneutralität in Belgien Einige Hauptpunkte:  Mit Bezug auf die Transparenz der Breitband-Internetgeschwindigkeiten hat das BIPT am 2. Mai 2017 das Verfahren, das zu einem neuen Beschluss des BIPT über die Mitteilung der Geschwindigkeit einer festen oder mobilen Breitbandverbindung geführt hat, der einen früheren Beschluss des BIPT über Internetgeschwindigkeiten mit den Forderungen der Verordnung in Übereinstimmung brachte, beendet. Zero-Rating wurde in der Periode 1. Mai 2017-30. April 2018 kontrolliert, ohne dass sich ein Grund zeigte, zu intervenieren. Am Ende der Periode, worauf dieser Bericht sich bezieht, hat das BIPT bei den wichtigsten Netzbetreibern in Belgien mehr detaillierte Information über die Benutzung von DPI („Deep Packet Inspection“) gesammelt. Deren Analyse wird, wo nötig, weitergeführt werden und diesmal auch unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der GDPR. Das BIPT hat nur einige Beschwerden über Netzneutralität notiert, und hat sie gemäß dem Gesetzesrahmen und der Richtschnur des GEREK beantwortet. Im Großen und Ganzen meint das BIPT, es gäbe in Belgien keine großen Gründe für Sorgen was den Zugang zum offenen Internet anbetrifft: es sind keine Fälle von Blockierungen von Diensten oder Applikationen im Netz festgestellt worden und auf dem Gebiet der Wahlmöglichkeiten der Endverbraucher werden die in den Angeboten der Internetprovider einbegriffenen mobilen Datenvolumen immer größer, um die Entwicklung des wachsenden mobilen Datenverkehrs aufzufangen.
  • Mitteilung des Rates des BIPT vom 18. Juni 2018 über die Mobilfunkabdeckung und die Nutzung drahtloser Verbindungen im Hause

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    Das BIPT veröffentlicht eine Mitteilung über die Mobilfunkabdeckung und die Nutzung drahtloser Verbindungen im Hause.
  • Mitteilung vom 21. Mai 2018 über die zukünftige Benutzung analoger/digitaler Kanäle, wie vorgesehen in der VO Funk Anhang 18

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    Infolge der Entscheidungen während der Weltfunkkonferenzen von 2012 und 2015 werden in Zukunft bestimmte Kanäle im maritimen UKW-Band nicht mehr für Sprachverkehr zur Verfügung stehen. Derzeit werden neue Technologien (VDES) für digitalen Verkehr entwickelt. Manche Durchführungsdaten in der VO Funk sind schon verstrichen, mit der Folge, dass manche Hersteller maritime Apparatur installieren, wobei es nicht mehr möglich ist, bestimmte Kanäle zu selektieren. Das BIPT möchte den Sektor davon unterrichten, dass die derzeit zugewiesenen Kanäle vorläufig, nach wie vor für Sprachverkehr verfügbar sein müssen.
  • Mitteilung vom 20. April 2018 über die Durchführung einer Kontrolle der Befragung über die bpost-Kundenzufriedenheit

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    Das BIPT hat im Rahmen seiner kontrollierenden Aufgabe mit Bezug auf den Verwaltungsvertrag zwischen dem Staat und bpost, eine Kontrolle der Befragung über die bpost-Kundenzufriedenheit ausgeschrieben. Die Ergebnisse dieser Kontrolle finden sich in dieser Mitteilung.
  • Mitteilung des Rates des BIPT vom 4. April 2018 über die Frequenzbänder für drahtlose Mikrofone und andere PMSE-Anlagen für Benutzung ab dem 1. Januar 2020

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    Eine Versteigerung des 700-MHz-Bandes wird wahrscheinlich im Laufe des Jahres 2019 stattfinden. Nun geht das BIPT davon aus, dass dieses Frequenzband ab Ende 2019 nicht mehr für eine Nutzung durch drahtlose Mikrofone zur Verfügung stehen wird. Das BIPT möchte ab jetzt die zukünftige Räumung des 700-MHz-Bandes antizipieren. Diese Mitteilung, die für alle PMSE-Benutzer bestimmt ist, enthält Information mit Bezug auf die Lage nach dem 1. Januar 2020.
  • Mitteilung des Rates des BIPT vom 27. Dezember 2017 über das Monitoring des Universaldienstes für Telekommunikation 2016-2017

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    Mitteilung des Rates des BIPT vom 27. Dezember 2017 über das Monitoring des Universaldienstes für Telekommunikation 2016-2017
  • Mitteilung des Rates des BIPT vom 20. Dezember 2017 über die Kontrolle der Postdiensteanbieter, die im Jahr 2016 durch das BIPT durchgeführt wurde.

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    Das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen beauftragt das BIPT mit der jährlichen Veröffentlichung eines Berichtes der von ihm ergriffenen Maßnahmen um sicherzustellen dass die Postdiensteanbieter ihre Verpflichtungen einhalten. Jedoch, angesichts der geringen Auswirkungen der während der Kontrolle auf dem Postmarkt eventuellen festgestellten Verstöße hat das BIPT beschlossen, keine systematische Kontrolle der Postdiensteanbieter mehr auszuführen, sondern nur, wenn eine Beschwerde bei Ihm eingereicht wird. Das BIPT findet es unangemessen, Mittel für die Kontrolle einzusetzen, wenn ihm keinen Fehler berichtet wird und die Verbraucher nicht über die Situation klagen. Weil ihm für das Jahr 2016 keine Beschwerden über Verletzungen oder Verstöße gegen Artikel 148 bis § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen weitergeleitet wurden, hat das BIPT keine Kontrolle im Jahr 2017 durchgeführt.
  • Mitteilung vom 26. Dezember 2017 über Leitlinienen für die Anwendung von Kosten-Preis-Schere-Tests

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    Eine Kosten-Preis-Schere kann auf den Märkten für elektronische Kommunikation ein Wettbewerbsproblem darstellen, insbesondere bei Breitband-Internetzugängen und Mietleitungen. Eine Kosten-Preis-Schere tritt auf, wenn ein vertikal integrierter Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf Großkundenebene seine Endkundenpreise so positioniert, dass die Marge zwischen den Großhandelskosten und den Endkundenpreisen unzureichend ist, damit ein Wettbewerber ähnliche Einzelhandelsprodukte anbieten kann. Um die Wettbewerbsprobleme anzugreifen, haben die KRK und das BIPT im Rahmen verschiedener Beschlüsse dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung auferlegt, keine Kosten-Preis-Schere anzuwenden. Um die Verpflichtung, keine Kosten-Preis-Schere anzuwenden – wie diese aufgrund eines Marktanalyseverfahrens auferlegt werden kann – zu konkretisieren, veröffentlicht das BIPT das vorliegende Dokument, welches seine Richtschnuren zur Anwendung von Kosten-Preis-Schere enthält. Diese Richtschnuren verdeutlichen die Grundsätze, unter denen das BIPT eine Kosten-Preis-Schere untersuchen wird. Frühere Richtschnuren zur Bewertung einer Kosten-Preis-Schere, die in seinem Beschluss vom 11. Juli 2007 festgelegt wurden, werden vom BIPT aufgehoben werden.
  • Mitteilung des Rates des BIPT vom 26. November 2017 mit Bezug auf die Liste der Postbetreiber, denen eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist

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