Artikel 127/1 § 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation sieht Folgendes vor: „Der Minister lässt im Belgischen Staatsblatt ein Rundschreiben veröffentlichen, das eine Liste der belgischen Behörden enthält, die berechtigt sind, von einem Betreiber Daten zu erhalten, die gemäß den Artikeln 122, 123, 126, 126/1, 126/3 und 127 gespeichert werden. “

Dieses Rundschreiben wurde im Belgischen Staatsblatt vom 1. März 2024 veröffentlicht und ist auch auf der Website des BIPT zu finden. 

Der Anhang zu diesem Rundschreiben enthält die Liste der belgischen Behörden, die erklärt haben, dass sie gesetzlich berechtigt sind, von einem Betreiber Daten zu erhalten, die gemäß einem der vorgenannten Artikel gespeichert werden.

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