Um seine Aufgaben zu erfüllen, muss das BIPT regelmäßig formelle Auskunftsersuchen an die betroffenen Marktteilnehmer richten. Diese Ersuchen können wiederkehrend oder ad hoc sein (siehe insbesondere das Vademekum mit den wiederkehrenden Datenerhebungen für das Jahr 2026 im Bereich der elektronischen Kommunikation.
In jedem Fall sind die vom BIPT zu diesem Zweck angesprochenen Unternehmen verpflichtet, dessen Ersuchen innerhalb der angegebenen Fristen zu beantworten.
Darüber hinaus verpflichten andere gesetzliche Bestimmungen einige Teilnehmer dazu, dem BIPT bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen (z. B. Kontaktdaten, Meldung von Vorfällen), ohne dass das BIPT diese von ihnen anfordern muss.
Die Nichtbeachtung von Auskunftsersuchen des BIPT oder von in den Vorschriften vorgesehenen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen an das BIPT ist mit Maßnahmen und Sanktionen belegt.