Diese öffentliche Konsultation betrifft einen Gesetzesvorentwurf zur Abänderung der Artikel 2, 11/1°, 28/3 und 28/4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

Der Gesetzesvorentwurf führt die folgenden Abänderungen ein:

  1. Die Streichung der Definition von „Betreiber passiver Infrastrukturen“, die im Artikel 2, 11/1° des GEK vorgesehen wurde;
  2. Die Abänderung der Artikel 28/3 und 28/4 des GEK, um Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder bereitstellen dürfen, zu verpflichten, auf Antrag anderer Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder bereitstellen dürfen, unter bestimmten Bedingungen Zugang zu ihren passiven Infrastrukturen und zu bestimmten Mindestinformationen über diese Infrastrukturen zu gewähren;
  3. Die Einführung in Artikel 28/4, § 1 des GEK der Möglichkeit für den König, auf Vorschlag oder Stellungnahme des BIPT der Liste der bereits in diesem Artikel vorgesehenen Informationen alle anderen relevanten Informationen über die bestehenden passiven Infrastrukturen eines Unternehmens, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder bereitstellen darf, hinzuzufügen. Diese Informationen sollen dazu beitragen, Investitionen der Betreiber in Breitbandnetze für elektronische Kommunikation zu erleichtern. 

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