In diesem Gutachten an die Abgeordnetenkammer sagt das BIPT, dass wegen des bestehenden Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2013 über die Warnberichte zur Beherrschung der Kosten der elektronischen Kommunikationsdienste und des Beschlusses des Rates des BIPT vom 20. November 2012 über die Liste der Obergrenzen, welche die Betreiber ihren Kunden anbieten müssen, wie vorgeschrieben durch Artikel 112 des GEK, der Mehrwert des genannten Gesetzesvorschlags nicht deutlich ist.

Die Unterschiede zwischen dem Gesetzesvorschlag und der bestehenden Gesetzgebung sind an und für sich nicht vorteilhaft für Nutzer und werden für Betreiber unnötige Anpassungskosten mit sich bringen.

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