Dieser Beschluss legt die Durchführungsbestimmungen der Verpflichtung zur Mitteilung des günstigsten Tarifplans auf der Grundlage von Artikel 109 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation fest.

Er enthält insbesondere Einzelheiten zu folgenden Punkten:

  • Den Zeitraum, der für die Berechnung des Verbrauchsprofils herangezogen werden muss;
  • Den Zeitpunkt, zu dem die jährliche Mitteilung erfolgen muss;
  • Die Berechnungsmethode zur Ermittlung des günstigsten Tarifplans;
  • Die Klarheit und Transparenz der Mitteilung;
  • Den Begriff des dauerhaften Datenträgers. Die Betreiber haben ab Veröffentlichung des Beschlusses neun Monate Zeit, um ihre Praxis anzupassen. 

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