Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss des Rates des BIPT vom 1. April 2014 über die Festlegung der Hypothesen, worin die Betreiber dem BIPT einen Sicherheitszwischenfall mitteilen müssen, sowie der näheren Bedingungen dieser Bekanntmachung. Dieser Beschluss präzisiert, welche Sicherheitszwischenfälle zu melden sind, und legt ebenfalls die einschlägigen Bedingungen fest.

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