Dieser Beschluss zielt auf die Anwendung des Artikels 32 und des Artikels 34 2° des Königlichen Erlasses zur Anwendung des Titels IV des Gesetzes vom 21. März 1991 ab, nämlich die Kontrolle und Veröffentlichung der Versandfristen der unten stehenden fünf Dienstleistungen, die zum Kleinverbraucherkorb gehören: - die vorrangigen Einzelstück-Inlandsbriefsendungen; - die nicht-vorrangigen Einzelstück-Inlandsbriefsendungen; - die Einzelstück-Inlandseinschreiben; - die Einzelstück-Inlandspostpakete; - die hereinkommenden vorrangigen grenzüberschreitenden Einzelstück-Briefpost.

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