Das Kabel, das den Endkunden mit dem Netz des Betreibers verbindet (Abzweigkabel oder „Drop Cable“), ist ein wichtiger Bestandteil der festen Infrastruktur.

Gemäß Artikel 28 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation kann ein anderer Betreiber, der ein neues Telekommunikationsnetz in eigener Regie aufbauen möchte, auf der Grundlage eines angemessenen Antrags Zugang zu diesem Abzweigkabel beantragen.

In dieser Mitteilung untersucht das BIPT den Zugang zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen im Gebäude oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt im Rahmen symmetrischer Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 des europäische Kodex für die elektronische Kommunikation und vom oben genannten Artikel 28.

Konkret untersucht das BIPT in diesem Dokument auf der Grundlage der GEREK-Leitlinien vom 10. Dezember 2020, wie ein Betreiber Zugang zum Abzweigkabel in den verschiedenen Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHCN oder „Very High Capacity Networks“) in Belgien erhalten kann, wenn ein angemessener Antrag auf Zugang zum Abzweigkabel auf der Grundlage von Artikel 28 eingereicht wird.
 

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