Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 zur Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Änderung verschiedener Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, das Artikel 111/2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEK“) ändert, möchte das IBPT Beiträge sammeln über den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Erstattung etwaiger Restguthaben im Zusammenhang mit Artikel 111/2, §1, Absatz 5, des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation. 

Wie können Sie auf dieses Dokument reagieren? 

 

  • Bis zum 4. März 2022 
  • Nur per E-Mail an consultation.sg@bipt.be 
  • Mit dem Verweis: Consult-2022-A4
  • Kontaktperson: Thibaut Feron, Erster Berater, (+32 2 226 89 18) 
  • Die Antworten müssen elektronisch an die oben genannte Adresse gesendet werden. 
  • Bitte fügen Sie dieses Formular als erstes Blatt Ihrer Antwort bei. 
  • Ihre Kommentare sollten sich auf die Abschnitte und/oder Teile beziehen, mit denen Sie sich befassen, und Vertrauliche Teile sollten deutlich angegeben werden.
     

Nach oben