Das BIPT hat gegen Lycamobile bvba wegen Verstöße gegen Artikel 106/2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2022 über die zentrale Nummerndatenbank ein Verfahren eingeleitet. 

Artikel 106/2 GEK verpflichtet alle Betreiber, die öffentliche Telefondienste anbieten, eine zentrale Datenbank zu errichten, in der die Teilnehmerdaten und den Namen des Betreibers, der das Vertragsverhältnis mit dem Teilnehmer/der Teilnehmerin hat, zentralisiert aufbewahrt werden. Der Königliche Erlass „zentrale Nummerndatenbank“ legt die weiteren Ausführungsmodalitäten des Artikels 106/2 GEK fest und verpflichtet unter anderem in Artikel 3 die Betreiber, die öffentliche Telefondienste anbieten, der zentralen Nummerndatenbank täglich aktualisierte Teilnehmerdaten anzuliefern.  

Das BIPT hat hinsichtlich Lycamobile bvba einen Verstoß gegen ihre Pflicht, mit der zentralen Nummerndatenbank Verbindung zu machen, festgestellt und hat dabei eine Verstoßdauer von 1 Jahr und 1 Monat berücksichtigt. Bei der Festlegung der Buße hat das BIPT einen mildernden Umstand berücksichtigt, weil auf Bitte von Lycamobile bvba einige technische Anpassungen an die zentrale Nummerndatenbank durchgeführt wurden, die das Verbindungsverfahren durch Lycamobile bvba um etwa 3,5 Monate verzögert haben. 

Mit dem Beschluss vom 4. Juli 2023 hat das BIPT Lycamobile bvba wegen Nichtverbindung mit der zentralen Nummerndatenbank mit einer administrativen Buße von 1.385.000 € belegt.  
 

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