• FAQ

    Wenn es ständig oder regelmäßig einen erheblichen Unterschied zwischen den tatsächlichen Geschwindigkeiten und den Vertragsgeschwindigkeiten gibt, können Sie nachstehende Maßnahmen treffen:

    1. Nehmen Sie erstens Kontakt mit Ihrem Mobilfunkbetreiber auf. Die müssen Maßnahmen treffen, um das versprochene Niveau zu erreichen. Wird keine Lösung geboten, dann haben Sie eventuell Recht auf andere vertraglichen Abhilfemaßnahmen, wie einen Schadenersatz und/oder die Vertragsauflösung
    2. Sind Sie der Meinung, dass die Lösung des Betreibers nicht reicht, dann können Sie zweitens den Ombudsdienst für Telekommunikation, der kostenlos vermittelt, um eine gütliche Einigung der Streitigkeit zu erreichen, in Anspruch nehmen
    3. An dritter Stelle (oder unmittelbar nach vorheriger schriftlicher Inverzugsetzung des Betreibers) kann das Gericht ein verbindliches Urteil über die Nichterfüllung des Vertrags fällen
       

  • FAQ

    Suchen Sie zunächst welche Geschwindigkeiten in Ihrem Vertrag erwähnt werden.

    Betreiber sind ja verpflichtet, nachstehende Informationen auf ihrer Website und im Vertrag zu melden:

    • geschätzte maximale und minimale Upload- und Downloadgeschwindigkeit: Diese sind die Geschwindigkeiten, die die Benutzer an unterschiedlichen Standorten des abgedeckten Hoheitsgebiets unter realistischen Verwendungsbedingungen erwarten dürfen. Es kann vorkommen, dass die tatsächliche Geschwindigkeit diese Maximalwerte auf Grund von Umweltfaktoren (z. B. Sättigung des Netzes, Landschaftshindernissen), etwaigen Einschränkungen der mobilen Geräte und/oder etwaigen Einschränkungen des geschlossenen Vertrags nicht erreicht
    • beworbene Upload- und Downloadgeschwindigkeit: Diese sind die Geschwindigkeiten, die unter realistischen Verwendungsbedingungen erreicht werden können
    • Downloadvolumen des Vertrags

  • Das BIPT zieht die Bilanz der Mobilfunknetze

    Veröffentlichungen › Pressemitteilung -
    Das BIPT führt verschiedene Messkampagnen und Studien zu den Leistungen und der Abdeckung von Mobilfunknetzen durch.
  • Ergebnisse der Fahr- und Zugtestkampagne 2025

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Seit 2015 setzt das BIPT Karten der Mobilfunkversorgung online, worauf zu sehen ist, wo die Dienste verfügbar sind, im Freien.
  • FAQ

    Ein Antragsformular steht zu Ihrer Verfügung. Das Flugfunkzeugnis ist kostenpflichtig: 7,91 Euro auf das Kontonummer IBAN BE68 6791 7078 1634 (BIC: GEBABEBB) des BIPT einzuzahlen.

    Vergessen Sie nicht, Ihr Formular zu unterschreiben!

    Folgende Unterlagen sind beizufügen:

    • die Originalbescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der vom FÖD Mobilität und Transportwesen oder vom Kompetenzzentrum der Luftstreitkräfte durchgeführten Prüfung;
    • die Kopie des Zahlungsbeweises von 7,91 €;
    • ein aktuelles Passfoto;
    • eine Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises.

    Bitte beachten Sie, dass die ATCO-Genehmigung (Air Traffic Control) keinen Anspruch auf das Flugfunkzeugnis erhebt – es ist unbedingt erforderlich, die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der FÖD-Prüfung vorzulegen. Wenn Sie die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss nicht mehr haben, können Sie eine entsprechende Bescheinigung beim FÖD anfordern. Die Kopie Ihrer PPL, ATPL ... ist für die Erhaltung der Sprechfunkgenehmigung nicht gültig. Die ELP ist auch nicht ausreichend.

  • FAQ

    Sie können dieses Formular (Link zum PDF-Formular) verwenden.  Für jeden Antrag auf eine Stationsgenehmigung (einschließlich einer festen, mobilen und tragbaren Station) beträgt die Anmeldegebühr 63,30 €, außer für eine Station ohne Betreiber, für die sie 126,61 € beträgt. Außerdem wird eine Jahresgebühr von 63,30 € für jeden Stationstyp geschuldet.  Es ist möglich, eine zusätzliche Stationsgenehmigung zum gleichen Tarif zu beantragen. 

    Mit Ausnahme des Automatic Packet Reporting System (APRS) kann sich der Antrag nicht auf eine Amateurfunkstation ohne Betreiber beziehen, die aus einer festen Station besteht, die ein empfangenes Signal weiterleitet oder ein Signal kontinuierlich sendet, ohne dass ein Nutzer physisch anwesend ist. 

  • Beschluss vom 10. März 2026 über die Messmethode zur Überprüfung der Deckungsverpflichtungen der Eisenbahn gemäß Königlichen Erlasses vom 28. November 2021 (Funkzugang im Frequenzband 700 MHz)

    Veröffentlichungen › Beschluss -
    Beschluss zur Festlegung der Messmethode zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung zur Netzabdeckung im Eisenbahnnetz
  • Aufruf zu Beiträgen – Strategischer Plan 2027-2029

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Der aktuelle strategische Plan 2024–2026 läuft Ende 2026 aus. Das BIPT beginnt daher nun mit den Vorbereitungen für den strategischen Plan 2027–2029.
  • Das BIPT legt den Betreibern spezifische Modalitäten für die Mitteilung des günstigsten Tarifplans auf

    Veröffentlichungen › Pressemitteilung -
    Das BIPT hat gerade in einem Beschluss Modalitäten veröffentlicht, die darauf abzielen, die Teilnehmer von Telekommunikationsdiensten besser über den für ihren tatsächlichen Verbrauch günstigsten Tarifplan zu informieren.
  • Das BIPT arbeitet anlässlich des Safer Internet Day 2026 mit den Betternet-Partnern zusammen

    Veröffentlichungen › Pressemitteilung -
    Wie in mehr als 110 Ländern weltweit feiert Belgien heute den jährlichen Tag für mehr Sicherheit im Internet, den Safer Internet Day.
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