Wenn es sich um auf einer im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten Website ausgeführten Einkäufe handelt, müssen die innerhalb einer auf der Website für Online-Verkäufe angegebenen Frist geliefert werden, es sei denn, der Käufer ausdrücklich um eine andere Frist gebeten hat und der Verkäufer diese akzeptiert hat.
Wenn auf der Website jedoch keine Frist erwähnt wird oder falls der Verkäufer und Käufer sich nicht direkt über eine Frist vereinbart haben, soll innerhalb von 30 Tagen geliefert werden.
Die Mehrheit der Lieferdienste bieten die Möglichkeit, den Versand des Pakets zu verfolgen.
Dieser Dienst kann vom Postbetreiber, der die Lieferung ausführen wird, oder vom Onlinehändler angeboten werden.
Die Sendung kann über E-Mail, SMS, eine Webseite oder eine Mobilapplikation des Postbetreibers und/oder des Onlinehändlers verfolgt werden.
Manche Onlinehändler bieten die Möglichkeit, die Lieferadresse während der Verarbeitung der Sendung zu ändern. Es ist möglich, dass für diese Option gezahlt werden muss.
Der für die Zustellung Ihrer Bestellung zuständige Postdiensteanbieter kann auch die Möglichkeit anbieten, die Lieferadresse zu ändern, wenn Sie nicht anwesend sind. Meistens erhalten Sie diese Informationen im Rahmen der Sendungsverfolgung.
Paket an der Eingangstür
Paket bei den Nachbarn
Nachricht im Briefkasten
Diese Vorschriften betreffen nur die Verkäufe von Professionals an Privatpersonen (B2C).
Zum Beispiel ein Einkauf, der online von einem Belgischen Konsumenten auf einem britischen oder chinesischen Plattform ausgeführt wurde:
Überprüfen Sie gründlich bei wem Sie kaufen und insbesondere ob die Mehrwertsteuer und die Einfuhrzölle im Verkaufspreis einbegriffen sind, um Überraschungen zu vermeiden. Überprüfen Sie Ihre Bestellung und Rechnung!
Mehr Info auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen: für Privatpersonen // Video Privatpersonen
Eine Sendung aus einem außerhalb von der Europäischen Union liegenden Land kann einer Kontrolle, und verschiedenen Gebühren und Abgaben unterworfen sein: Mehrwertsteuer, Einfuhrzöllen (auch „Zöllen“ genannt) und Verbrauchssteuern (nur auf bestimmte Produkte wie Alkohol, Tabak, usw.).
Die „Zollformalitäten“ sind administrative Formalitäten in Zusammenhang mit der Eintreibung von verschiedenen Gebühren und Abgaben.
Manche Onlinehändler geben, schon bei der Bestellung, eine vorherige Einschätzung der Zöllen und Zollformalitäten.
Manche Postbetreiber werden um einen Ausgleich für das Erledigen dieser Zollformalitäten bitten, der neben den Gebühren und Abgaben gezahlt werden muss. Andere haben die Kosten schon in der Festkosten Ihres Produkts/Dienstes verarbeitet.
Ja, vorausgesetzt, es ist auch die Rede von einer Unterbrechung von mindestens 8 Stunden.
Falls es einen finanziellen Ausgleich betrifft, steht es den Betreibern frei, sich für die Weise zu entscheiden, worauf der Ausgleich zuerkannt wird (zum Beispiel eine Gutschrift oder eine Ermäßigung des Abonnementbetrags auf der Rechnung)
Sie müssen den Endnutzern diese Weise transparent mitteilen.
Wenn Betreiber ein Sachvorteil (z. B. einen kostenlosen Film) zuerkennen wollen, müssen sie die betroffenen Teilnehmer (oder Nutzer von Prepaidkarten) deutlich darüber informieren und ihnen die Wahlmöglichkeit bieten, darauf zu verzichten und sich stattdessen für einen finanziellen Ausgleich zu entscheiden.
Nein.
Mit Ausnahme von Prepaidkarten müssen Endnutzer den Ausgleich nicht beantragen. Die Betreiber müssen also selbst die notwendigen Maßnahmen treffen.
Damit die Betreiber über die Unterbrechung informiert sind, haben die Endnutzer jedoch Interesse daran, die Unterbrechungen gleich dem Betreiber zu melden.
Das gilt insbesondere für Mobilfunkdienste, wo nur die Kunden, welche die Unterbrechung gemeldet haben, Ausgleich bekommen.
Ja, solange der Mobilfunkdienst mindestens 8 Stunden in einem fort an der bekannten Rechnungsadresse unterbrochen war.
Wenn eine Mobilfunkantenne ausfällt, bedeutet dies nicht automatisch, dass es während mindestens 8 Stunden keine Abdeckung gegeben hat. Es ist ja so, dass ein großer Teil des Grundgebiets durch mehr als eine Antenne abgedeckt wird.
Bei Prepaidkarten müssen die Endnutzer den Ausgleich wohl selbst beantragen.