• FAQ

    Wenn Sie die Person sind, welche die Bestellung gemacht hat, dann bitte kontaktieren Sie schnellstmöglich den Verkäufer. Dieser Letzteren ist für die Lieferung des Pakets zuständig.

    Falls Ihre Rechte nicht eingehalten werden oder falls eine Streitigkeit mit dem Verkäufer entsteht, können Sie

    1. dies bei der Meldestelle melden,
    2. eine Beschwerde einreichen oder einen Vermittlungsantrag beim Ombudsdienst für Verbraucher stellen und/oder
    3. zurückgreifen auf Vermittlung über alternative Streitbeilegung (ADR).

    Der Absender, sowie der Empfänger können auch um Information bitten oder eine Beschwerde beim Postdiensteanbieter, der das Paket besorgt hat oder besorgt hatte müssen, einreichen.

    Falls Sie nicht mit der Lösung des Postdiensteanbieters zufrieden sind, können Sie sich an den Ombudsdienst für den Postsektor wenden.

  • FAQ

    Wenn es sich um auf einer im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten Website ausgeführten Einkäufe handelt, müssen die innerhalb einer auf der Website für Online-Verkäufe angegebenen Frist geliefert werden, es sei denn, der Käufer ausdrücklich um eine andere Frist gebeten hat und der Verkäufer diese akzeptiert hat.

    Wenn auf der Website jedoch keine Frist erwähnt wird oder falls der Verkäufer und Käufer sich nicht direkt über eine Frist vereinbart haben, soll innerhalb von 30 Tagen geliefert werden.

  • FAQ

    Die Mehrheit der Lieferdienste bieten die Möglichkeit, den Versand des Pakets zu verfolgen.

    Dieser Dienst kann vom Postbetreiber, der die Lieferung ausführen wird, oder vom Onlinehändler angeboten werden.

    Die Sendung kann über E-Mail, SMS, eine Webseite oder eine Mobilapplikation des Postbetreibers und/oder des Onlinehändlers verfolgt werden.

    • Tipp: Damit Sie sich sicher sind, dass Sie keine Lieferung verpassen werden, können Sie Ihr Paket in einen Postpunkt liefern lassen. Über die Website postzugangspunkt.be finden Sie alle Postpunkte aller Postdiensteanbieter in einem Umkreis von 10 km der von Ihnen eingegebenen Adresse. Sie finden dort nicht nur die genaue Adresse, sondern auch die Öffnungszeiten der verschiedenen Postpunkte.

  • FAQ

    Manche Onlinehändler bieten die Möglichkeit, die Lieferadresse während der Verarbeitung der Sendung zu ändern. Es ist möglich, dass für diese Option gezahlt werden muss.

    Der für die Zustellung Ihrer Bestellung zuständige Postdiensteanbieter kann auch die Möglichkeit anbieten, die Lieferadresse zu ändern, wenn Sie nicht anwesend sind. Meistens erhalten Sie diese Informationen im Rahmen der Sendungsverfolgung.

    • Tipp 1: Informieren Sie, wenn möglich, den Postdiensteanbieter über Ihre Abwesenheit.  Wird eine andere Person die Sendung für Sie annehmen, informieren Sie diese Person dann auch hierüber und sorgen Sie für eine Vollmacht, falls die Identität kontrolliert wird.
    • Tipp 2: Damit Sie sich sicher sind, dass Sie keine Lieferung verpassen werden, können Sie Ihr Paket in einen Postpunkt liefern lassen. Über die Website postzugangspunkt.be finden Sie alle Postpunkte aller Postdiensteanbieter in einem Umkreis von 10 km der von Ihnen eingegebenen Adresse. Sie finden dort nicht nur die genaue Adresse, sondern auch die Öffnungszeiten der verschiedenen Postpunkte.

  • FAQ

    Paket an der Eingangstür

    • Ein Zusteller kann ein Paket an der Eingangstür abstellen. Auch wenn der Verkäufer somit ein Risiko nimmt, denn es kann etwas mit dem Paket passieren, bevor der Käufer es bekommt. Manchmal bitten Verkäufer um die Zustimmung es an der Tür abzustellen. Wenn Sie die Zustimmung geben, dann wird es nachher schwierig nachzuweisen, dass der Verkäufer zum Beispiel für einen Diebstahl an der Eingangstür zuständig ist. 

    Paket bei den Nachbarn

    • Falls vorher nichts über eine Lieferung bei den Nachbarn vereinbart wird, und der Webshop über den Kurierdienst bei den Nachbarn liefert, dann gilt das Risiko für das Onlinegeschäft. Wenn vorher Zustimmung gegeben wird, dann darf der Verkäufer davon ausgehen, dass die Nachbarn vom Käufer für die Annahme des Pakets eingesetzt werden.

    Nachricht im Briefkasten

  • FAQ

    Diese Vorschriften betreffen nur die Verkäufe von Professionals an Privatpersonen (B2C).

    Zum Beispiel ein Einkauf, der online von einem Belgischen Konsumenten auf einem britischen oder chinesischen Plattform ausgeführt wurde:

    • Der Käufer muss die Mehrwertsteuer auf die Waren, die aus einem Drittland in Europa eingeführt werden, zahlen.
    • Für die Waren mit einem Höchstwert von 150 EUR, die online außerhalb der EU gekauft werden, zahlt der Käufer die Mehrwertsteuer beim Verkauf, falls der Verkäufer im Schalter (IOSS) registriert worden ist.
    • Falls der Verkäufer nicht im IOSS registriert ist oder wenn der Betrag der Einkäufe höher als 150 EUR ist, wird der Käufer im Prinzip die Mehrwertsteuer bei der Lieferung an den Warenbeförderer zahlen.

    Überprüfen Sie gründlich bei wem Sie kaufen und insbesondere ob die Mehrwertsteuer und die Einfuhrzölle im Verkaufspreis einbegriffen sind, um Überraschungen zu vermeiden.
    Überprüfen Sie Ihre Bestellung und Rechnung!

    Mehr Info auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen: für Privatpersonen  //  Video Privatpersonen

  • FAQ

    Eine Sendung aus einem außerhalb von der Europäischen Union liegenden Land kann einer Kontrolle, und verschiedenen Gebühren und Abgaben unterworfen sein: Mehrwertsteuer, Einfuhrzöllen (auch „Zöllen“ genannt) und Verbrauchssteuern (nur auf bestimmte Produkte wie Alkohol, Tabak, usw.).

    Die „Zollformalitäten“ sind administrative Formalitäten in Zusammenhang mit der Eintreibung von verschiedenen Gebühren und Abgaben.

    Manche Onlinehändler geben, schon bei der Bestellung, eine vorherige Einschätzung der Zöllen und Zollformalitäten.

    Manche Postbetreiber werden um einen Ausgleich für das Erledigen dieser Zollformalitäten bitten, der neben den Gebühren und Abgaben gezahlt werden muss. Andere haben die Kosten schon in der Festkosten Ihres Produkts/Dienstes verarbeitet.

  • FAQ

    Ja, vorausgesetzt, es ist auch die Rede von einer Unterbrechung von mindestens 8 Stunden.

  • FAQ

    Falls es einen finanziellen Ausgleich betrifft, steht es den Betreibern frei, sich für die Weise zu entscheiden, worauf der Ausgleich zuerkannt wird (zum Beispiel eine Gutschrift oder eine Ermäßigung des Abonnementbetrags auf der Rechnung)

    Sie müssen den Endnutzern diese Weise transparent mitteilen.

    Wenn Betreiber ein Sachvorteil (z. B. einen kostenlosen Film) zuerkennen wollen, müssen sie die betroffenen Teilnehmer (oder Nutzer von Prepaidkarten) deutlich darüber informieren und ihnen die Wahlmöglichkeit bieten, darauf zu verzichten und sich stattdessen für einen finanziellen Ausgleich zu entscheiden.

  • FAQ

    Nein.

    Mit Ausnahme von Prepaidkarten müssen Endnutzer den Ausgleich nicht beantragen. Die Betreiber müssen also selbst die notwendigen Maßnahmen treffen.

    Damit die Betreiber über die Unterbrechung informiert sind, haben die Endnutzer jedoch Interesse daran, die Unterbrechungen gleich dem Betreiber zu melden.

    Das gilt insbesondere für Mobilfunkdienste, wo nur die Kunden, welche die Unterbrechung gemeldet haben, Ausgleich bekommen.

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