Zugang zu Notdiensten
Das Telekomgesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von Notdiensten:
Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten. Dazu gehören:
- der ärztliche Notdienst (100 und 112);
- die Feuerwehrdienste (100 und 112);
- die Polizeidienste (101 und 112);
- der Zivilschutz (100 und 112);
Notdienste mit Fernunterstützung. Dazu gehören:
- die Giftnotrufzentrale (070 245 245);
- die Suizidprävention (0800 32 123, 02 649 95 55 und 1813);
- die Telefonhilfedienste (106, 107 und 108);
- die Dienste für Hilfesuchende Kinder (102, 103 und 104);
- das Europäische Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder (110 und 116 000).
Die Hauptverpflichtungen der Betreiber sind die folgenden:
- es dem Bürger erlauben, die Notdienste kostenlos und ohne Unterbrechung anzurufen und den Anruf an die Notrufleitstelle, die für das geografische Gebiet aus dem der Notruf stammt zuständig ist, weiter zu leiten;
- den Notdiensten den prioritären Zugang zu ihren Netzen und Diensten zu gewähren und, hinsichtlich der Behebung von Störungen, denselben Diensten Vorrang einräumen;
- bei einem Anruf an den Notdiensten die vor Ort Hilfe leisten, ihn die Angaben zum Anruferstandort sowie seinen Namen und Vornamen zur Verfügung stellen;
- an der Bekämpfung von böswilligen Anrufen an Notdienste mit Fernunterstützung teilnehmen;
- dem BIPT ein Vorfall mitteilen, der Auswirkungen auf das Netz hat, die den Zugang zu Notdiensten über dieses Netz beeinträchtigen;
- bestimmte Kosten, die durch die Bereitstellung von Notdiensten die vor Ort Hilfe leisten entstanden sind mittels eines Fonds, der vom BIPT verwaltet wird, zurückzahlen.
Mobilfunkbetreiber müssen dafür sorgen, dass unter anderem auch Gehörlose und Menschen mit einer Hörbehinderung oder Personen, die an einer anderen Behinderung leiden, wodurch sie keinen Sprachanruf führen können, die Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten, per SMS erreichen können.
Schließlich erleichtert das BIPT anhand der einheitlichen Meldungsplattform (siehe Rubrik „Praktischen Informationen“) die Möglichkeit für die Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten, sich bei technischen Problemen während des Notrufs an einen Betreiber zu wenden.
Das BIPT ist für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Sanktionierung möglicher Verstöße verantwortlich.
Der Rechtsrahmen ist der folgende.
- Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (im Folgenden „Telekomgesetz“) enthält nützliche Definitionen zu diesem Thema: öffentlich zugänglichem Telefondienst (22°), Anruf (22/1°), Identifizierung (56°), Identifikation des Anrufers (57°), Hilfsdiensten (58°), Notrufnummern (59°), Notrufen (60°), Notrufleitstellen (61°) und Einsatzbereich einer Leitstelle (62).
- Die Artikel 4/1 und 115 des Telekomgesetzes regeln die Frage des vorrangigen Zugangs für die Notdienste zu den Netzen und Diensten der Betreiber und für die Behebung von Störungen.
- Artikel 107 des Telekomgesetzes ist der Verpflichtung der Betreiber, den Notdiensten Zugang zu gewähren, gewidmet. Dieser Artikel 107 wurde durch die folgenden Erlasse durchgeführt:
- der Königliche Erlass vom 2. Februar 2007 über die Notdienste;
- der Königliche Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Bestimmungen für die Datenlieferung zur Lokalisierung von Mobilnetzen ausgehenden;
- Der Ministerielle Erlass vom 4. Juni 2007 zur Festlegung der Verwaltungs- und technischen Maßnahmen, anhand wovon die Notdienste, die an Ort und Stelle Hilfe leisten, böswillige Anrufe bekämpfen können
- der Ministerialerlass vom 5. März 2014 zur Festlegung der technischen Lösung, welche die Betreiber, die mobile Diensten der zweiten Generation bereitstellen oder weiterverkaufen, implementieren müssen, so dass die Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten, per SMS erreicht werden können.
- Der Beschluss vom 14. Dezember 2017 verpflichtet die Telekombetreiber, dem BIPT einen Sicherheitsvorfall zu melden, der den Zugang zu Notdiensten beeinträchtigt.
- Artikel 107/1 des Telekomgesetzes ist dem Fonds für die Notdienste, die an Ort und Stelle Hilfe leisten gewidmet. Dieser Artikel 107/1 wurde durch die folgenden königlichen Erlasse umgesetzt:
- Königlicher Erlass vom 2. April 2014 zur Festlegung der Modalitäten für die Wirkung des Fonds für die Notdienste, die an Ort und Stelle Hilfe leisten;
- Königlicher Erlass vom 2. April 2014 zur Festlegung der Modalitäten für die Rückzahlung durch den Fonds für die Notdienste, die an Ort und Stelle Hilfe leisten, einer etwaigen Überkompensation;
- Königlicher Erlass vom 2. April 2014 zur Festlegung der Prinzipien, aufgrund deren das Belgische Institut für Postdienste und Telekommunikation die Berechnung und den Betrag der Kosten, deren Rückzahlung beim Fonds für die Notdienste, die an Ort und Stelle Hilfe leisten, beantragt wird, kontrolliert und annimmt
Öffentliches Warnsystem
Auf Antrag eines Bürgermeisters, eines Gouverneurs eines Provinz, der nach Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration, oder des Ministers des Innern müssen die Mobilfunkbetreiber Nachrichten an die Bevölkerung verbreiten, um sie bei drohender Gefahr oder einer Katastrophe größeren Ausmaßes zu warnen und informieren, damit deren Folgen begrenzt werden können.
Der geltende Rechtsrahmen ist der folgende: Artikel 106/1 des Telekomgesetzes und Königlicher Erlass vom 23. Februar 2018 zur Versendung einer kurzen Textnachricht bei drohender Gefahr oder einer Katastrophe größeren Ausmaßes.
Dokumente
- Beschluss vom 9. September 2021 über die Vollendung des Verstoßverfahrens gegen Proximus für die Nichtgewährleistung eines ununterbrochenen Zugangs zu den Notdiensten
- FAQ des BIPT über den Notdienstfonds
- Auf Antrag vom Kabinett des Ministers für Wirtschaft am 30. September 2013 organisierte Konsultation über den Entwurf des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 107, § 3, und 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation