• FAQ

    Nein, auch wenn sich Ihre weitere persönliche Situation nicht geändert hat, wenn sich die Lieferadresse für das Festnetz-Internet aufgrund eines Umzugs ändert, endet der „ehemalige“ Sozialtarif.

    Wenn Sie die Bedingungen für die Gewährung des sozialen Internetangebots erfüllen, können Sie dies gegebenenfalls bei einem Anbieter beantragen.

    Erfüllen Sie die Bedingungen für die Gewährung nicht oder sind Sie der Meinung, dass das soziale Internetangebot nicht interessant ist?
    Prüfen Sie auf bestertarif.be, dem Preisvergleicher der öffentlichen Hand im Bereich der Telekommunikation, welcher Tarifplan für die Telekommunikation Ihren Bedürfnissen entspricht und eventuell günstiger für Sie ist. Dort finden Sie alle auf dem Markt verfügbaren Tarife für Telekommunikation, die vom billigsten bis zum teuersten sortiert sind.

  • FAQ

    Das ist möglich.

    Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie die Bedingungen für die Gewährung des sozialen Internetangebots erfüllen:

    1. überprüfen Sie, ob die Merkmale des sozialen Internetangebots Ihres Festnetz-Internetanbieters (oder eines anderen Anbieters) Ihren Bedürfnissen entsprechen;
    2. Wenn dies der Fall ist, können Sie Ihren Antrag bei dem Anbieter des sozialen Internetangebots Ihrer Wahl einreichen;
    3. Dieser leitet Ihren Antrag an den FÖD Wirtschaft weiter, der die Bedingungen für die Gewährung überprüft.

    Achtung: Sobald Sie Ihr Abonnement, für das die Sozialermäßigung gilt („ehemaliger“ Sozialtarif), kündigen, verlieren Sie diese Ermäßigung endgültig. Nach dem 01.03.2024 können nur noch Anträge für das soziale Internetangebot eingereicht werden.

  • FAQ

    Nein, Sie können nicht beide Formeln gleichzeitig verwenden.

    Um das neue soziale Internetangebot zu genießen:

    • müssen Sie die Bedingungen für die Gewährung des sozialen Internetangebots erfüllen.
      Achtung: diese Bedingungen unterscheiden sich von den Bedingungen für die Gewährung der Sozialermäßigung auf der Telekomrechnung, die bis zum 01.03.2024 beantragt werden konnte („ehemaliger“ Sozialtarif);
    • darf kein Mitglied des Haushalts bereits einen „ehemaligen“ Sozialtarif genießen.

  • FAQ

    Nein, Sie haben die Wahl. 

    Das soziale Internetangebot bietet Ihnen Zugang zum Festnetz-Internet zu einem Preis von 19 Euro pro Monat (oder 40 Euro bei einem Bündelangebot). Es umfasst 150 GB Daten und eine Mindestgeschwindigkeit von 30 Mbit/s. Wenn dies nicht Ihren Bedürfnissen entspricht, können Sie Ihren ehemaligen Sozialtarif behalten, der aus einer Ermäßigung von maximal 10,5 Euro auf Ihre Telekomrechnung besteht.

    Achtung: wenn Sie sich für das soziale Internetangebot entscheiden, können Sie später nicht erneut die Sozialermäßigung („ehemaliger“ Sozialtarif) für einen Standard-Telekomvertrag beantragen. Prüfen Sie vor dem Wechsel des Abonnements, ob das soziale Internetangebot den Bedürfnissen Ihres Haushalts entspricht.

  • FAQ

    Sie behalten die Ermäßigung, es sei denn, Sie befinden sich in einer der folgenden Situationen:

    1. Sie erfüllen die Bedingungen nicht mehr;
    2. Sie haben Ihren Vertrag oder Ihren Tarifplan bei demselben Betreiber geändert;
    3. Sie haben den Betreiber gewechselt;
    4. Sie sind umgezogen, sodass das Festnetz-Internet nicht mehr an dieselbe Adresse geliefert wird;
    5. Ihr Betreiber bietet den Tarifplan, für den Sie eine Sozialermäßigung erhalten haben, nicht mehr an.

  • FAQ

    Je nach den Umständen des Begünstigten, muss ein oder müssen mehrere der folgenden Dokumente vorgelegt werden:  

    • eine Kopie des letzten "Steuerbescheids - Steuer der natürlichen Personen und Zuschlagsteuern", der jedes Jahr vom FÖD Finanzen für alle Personen älter als 18 Jahre, die auf derselben Adresse als jene der Begünstigten wohnhaft sind, übermittelt wird;
    • eine Bescheinigung der Auszahlung von Kindergeld, die bei der Kindergeldkasse erhalten wurde;
    • eine Bescheinigung die festlegt, dass der Begünstigte zu mindestens 66 % behindert ist; diese Bescheinigung können Sie bei dem FÖD Soziale Sicherheit - Generaldirektion Personen mit Behinderung oder bei der Krankenkasse erhalten;
    • eine Bescheinigung der Haushaltszusammensetzung, die bei der Gemeindeverwaltung (Bevölkerungsdienst ) des Begünstigten erhältlich ist;
    • eine Kopie des Urteils (des Friedensrichters oder des Jugendgerichts) woraus hervorgeht, dass die Enkelkinder durch gerichtliche Entscheidung dem Begünstigten anvertraut worden sind.
    • eine Kopie einer Bescheinigung des ÖSHZ, die belegt, dass der Begünstigte nach dem Gezets vom 26. Mai 2002 das Eingliederungseinkommen erhält;
    • eine Bescheinigung von einem HNO-Facharzt mit einem Audiogramm, dass es einen Mindesthörverlust von 70 dB auf dem besseren Ohr gibt;
    • eine Bescheinigung von einem HNO-Facharzt, dass der Begünstigte sich einer Laryngektomie unterzogen hat;
    • eine Bescheinigung der Generaldirektion Kriegsopfer des FÖD Soziale Sicherheit, dass der Begünstigte ein militärischer Kriegsblinder ist.

  • FAQ

    Diese Ermäßigungen sind festgelegt im Artikel 38 der Anlage 1 zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

    Verschiedenen Hypothesen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

    Begünstigtenkategorien Einmalige Ermäßigung bei der Installation Monatliche Ermäßigungen
      Telefon-Festnetzanschluss Abonnement Kommunikation (Festnetztelefonie, Bündelangebot bei dem Betreiber des Abonnements) Gesamte Ermäßigungen (Maximum pro Monat)
    Personen über 65 Jahre, Behinderte, Gehörgeschädigte, Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben, militärische Kriegsblinde 50% des normalen Tarifs Festnetztelefonie, Internet oder Bündelangebot 40% (höchstens € 8,4) € 3,1* € 11,5
    Empfänger des Eingliederungseinkommens  / Internet : 40 %
    (höchstens € 8,4)
    € 3,1

    € 11, 5 (wenn Internet)

    oder € 3,1

    * N.B.: falls Sie das Abonnement und die Kommunikation bei zwei verschiedenen Betreibern zahlen, wird nur der Betreiber, der die Kommunikation bietet, eine Ermäßigung auf Anrufe von maximal € 11,5 gewähren.

  • FAQ

    Diese Informationen finden Sie auf Ihrer monatlichen Rechnung.

  • Anfechtung durch Telenet des Beschlusses des Rates des BIPT vom 12. Dezember 2023

    Veröffentlichungen › Streitfall -
    Mit dieser Klage vom 12. Februar 2023 beantragt Telenet die Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates des BIPT, mit dem ihm eine Geldstrafe in Höhe von 1.000.000 EUR auferlegt wurde, weil der Betreiber das Easy-Switch-Verfahren nicht als vereinfachtes Standardmigrationsverfahren in seinen Verkaufsstellen anbietet und somit seine Easy-Switch-Verpflichtungen nicht erfüllt.
  • Gutachten vom 21. Februar 2023 über den Antrag von Proximus auf Verwendung eines Gesichtsauthentifizierungstools zur Identifizierung ihrer Kunden

    Veröffentlichungen › Gutachten -
    Das BIPT gibt der Ministerin für Telekommunikation ein günstiges Gutachten über den Antrag von Proximus vom 22. November 2022 auf Erteilung einer ministeriellen Genehmigung für ihr Tool zur Fernauthentifizierung der Identität seiner Kunden anhand biometrischer Parameter ab.
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