Die betreffenden Unternehmen
Unternehmen, die in diesem Bereich Verpflichtungen unterliegen, sind aufgrund des betrieblichen Bedarfs der zuständigen Behörden und insbesondere der Justizbehörden und der Nachrichten- und Sicherheitsdienste nicht auf Telekombetreiber im Sinne von Artikel 2, 11° des Telekomgesetzes beschränkt. Jede gesetzliche Bestimmung muss getrennt untersucht werden, um ihren inhaltlichen Anwendungsbereich zu bestimmen. Das BIPT nimmt nicht sofort eine Stellung über den Anwendungsbereich des Strafprozessgesetzbuchs oder des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste.
Verpflichtungen
Artikel 9 § 7 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (im Folgenden „Telekomgesetz“) enthält grundsätzliche Verpflichtungen für die Betreiber privater elektronischen Kommunikationsnetzen oder elektronischen Kommunikationsdiensten, die nicht öffentlich zugänglich sind, die keine Betreiber im Sinne des Telekomgesetzes sind. Bis heute wurde dieser Artikel jedoch nicht ausgeführt.
Aus Sicht des BIPT sind die Hauptpflichten der Telekombetreiber im Bereich der rechtmäßigen Überwachung die folgenden:
- die Identifizierung seiner Kunden, einschließlich der Verwendung einer Prepaidkarte (siehe Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema auf dieser Website);
Aufbewahrung der Identifikationsdaten und der Verkehrs- und Standortdaten; - die Bereitstellung von Daten aufgrund Anträge an die zuständigen Behörden und die Beteiligung an dem IT-Projekt vom Dienst NTSU-CTIF zur Zentralisierung und Automatisierung von Anfragen und Antworten („Tank“);
- die Bereitstellung für das BIPT von Statistiken über die Anfragen dieser Behörden mit Bezug auf die kraft des Artikels 126 des Telekomgesetzes aufbewahrten Daten;
- die Einrichtung der Koordinierungsstelle, die die Bereitstellung von Daten durch den Betreiber an der Behörde, die sie benötigt, erleichtern soll.
Das BIPT hat eine Website eingerichtet (die „einheitliche Meldungsplattform“), um den Zugang der zuständigen Behörden zu den Kontaktdaten der Mitglieder der Koordinierungsstelle zu erleichtern.
Kontrolle und Sanktion
Das BIPT ist für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständig (siehe Rechtsrahmen), mit Ausnahme des Strafprozessgesetzbuchs und des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
Da die vom BIPT überwachten Bestimmungen strafrechtlich sanktioniert werden, werden Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften grundsätzlich von den Gerichtspolizeioffizieren (des BIPT) festgestellt, und das Verstoßverfahren wird entweder vom Rat des BIPT oder vom Staatsanwalt durchgeführt werden.
Rechtsrahmen
Bezüglich der Identifizierung der Endnutzer durch die Betreiber
- Artikel 127 des Telekomgesetzes;
- der Königliche Erlass vom 27. November 2016 über die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die aufgrund einer Prepaidkarte angeboten werden; Artikel 19 dieses Königlichen Erlasses ist durch den Königlichen Erlass vom 24. Februar 2017 zur Benennung des Polizeidienstes gemäß Artikel 19 § 1, Absatz 2, 2° des Königlichen Erlasses vom 27. November 2016 und eine Reihe von Ministerialerlassen durchgeführt worden (siehe die Rubrik „Rechtmäßige Überwachung“ unter Link)
In Bezug auf die Aufbewahrung von Identifikationsdaten und Metadaten durch die Betreiber
- Artikel 2, 74°; 126 und 126/1 des Telekomgesetzes;
- Königlicher Erlass vom 19. September 2013 zur Ausführung des Artikels 126
- Königlicher Erlass vom 11. Januar 2018 zur Benennung des Polizeidienstes gemäß Artikel 126 §2, 5° des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
In Bezug auf die Zusammenarbeit der Betreiber mit den Justizbehörden und mit den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten
- Artikel 46bis, 88bis und 90ter und quater des Strafprozessgesetzbuchs;
- Artikel 18/7, 18/8, 18/17 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste;
- Königliche Erlass vom 12. Oktober 2010 zur Festlegung der Modalitäten der gesetzlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit in Fall von Anträgen über die elektronische Kommunikation durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste (Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 und des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste);
- Königliche Erlass vom 9. Januar 2003 zur Festlegung der Modalitäten der gesetzlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit in Fall von gerichtlichen Anträgen über die elektronische Kommunikation (Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 und der Strafprozessordnung)
- Ministerialerlass vom 9. Juli 2020 zur Ausführung des Artikels 6, § 3, Absatz 2 und des Artikels 10bis, Absatz 2, des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2003 zur Festlegung der Modalitäten der gesetzlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Falle rechtlicher Anträge über die elektronische Kommunikation
- Ministerialerlass vom 16. Juli 2020 zur Ausführung des Artikels 6, Absatz 2 und des Artikels 8, § 3, Absatz 3, des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Festlegung der Modalitäten der gesetzlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Falle von Anträgen über die elektronische Kommunikation durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
Dokumente
- Beschluss vom 14. Januar 2020 über die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Identifizierung der Endnutzer von Prepaid-Karten durch Proximus
- Beschluss vom 14. Januar 2020 über die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Identifizierung der Endnutzer von Prepaid-Karten durch Telenet
- Statistischen Daten zur Vorratsdatenspeicherung 2018
- Beschluss vom 24. April 2019 über die Nichteinhaltung durch Lycamobile der Gesetzgebung hinsichtlich der Identifizierung der Endverbraucher von Prepaidkarten
- Statistischen Daten zur Vorratsdatenspeicherung 2017
- Nicht vertrauliche Fassung des Beschlusses vom 15. Juni 2018 zur Auferlegung von in Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors vorgesehenen Maßnahmen an Lycamobile im Rahmen der Identifizierung der Endnutzer von Prepaidkarten
- Beschluss vom 6. April 2018 zur Verlängerung einer vorläufigen Maßnahme, die im Rahmen der Identifizierung der Endverbraucher von Prepaidkarten im Beschluss vom 30. März 2018 Lycamobile auferlegt wurde
- Beschluss vom 30. März 2018, wobei Lycamobile vorläufige Maßnahmen im Rahmen der Identifizierung der Endverbraucher von Prepaidkarten auferlegt werden
- Prepaidkarte (Formular)
- Statistischen Daten zur Vorratsdatenspeicherung 2016
- Informative Broschüre: Mitarbeitsverpflichtungen mit den Justizbehörden
- Statistischen Daten zur Vorratsdatenspeicherung 2014-2015
- Note des BIPT über das Gesetz vom 01.09.2016 und den Königlichen Erlass „Prepaidkarten“ vom 27.11.2016 bestimmt für die Betreiber
- Konsultation vom 11. Oktober 2016 über die Benutzungsbedingungen für IPv4/CGN
- Konsultation über die optionen in den ETSI-normen, die durch die betreiber im rahmen deren zusammenarbeit mit den gerichtlichen behörden und den nachrichten- und sicherheitsdiensten
- Mitteilung vom 1. Juni 2016 auf Antrag des Vizepremierministers und Ministers für die Digitale Agenda, Telekommunikation und das Postwesen über die Identifizierung der Endverbraucher von Prepaidkarten
- Auf Antrag des Vizepremierministers und Ministers für die Digitale Agenda, Telekommunikation und das Postwesen, am 29. März 2016 organisierte Konsultation über die Identifizierung der Endnutzer von Prepaidkarten
- Auf Antrag des Vizepremierministers und Ministers für die Digitale Agenda, Telekommunikation und das Postwesen, am 8. Februar 2016 organisierte Konsultation über den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2003 zur Festlegung der Modalitäten der gesetzlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit in Fall von gerichtlichen Anträgen über die elektronische Kommunikation
- Auf Antrag des Ministers De Croo am 7. Dezember 2015 organisierte Konsultation über den Vorentwurf des Gesetzes zur Abänderung von Artikel 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Auf Antrag des Vizepremierministers und Ministers für die Digitale Agenda, Telekommunikation und das Postwesen, am 31. Juli 2015 organisierte Konsultation über den Vorentwurf des Gesetzes über die Datenaufbewahrung im elektronischen Kommunikationssektor
- FAQ des BIPT über die Verpflichtungen der Betreiber mit Bezug auf die Identifizierung der Endnutzer öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste